Regionale
Bauverwaltung

Persönlich. Zuverlässig.
Für Sie.

Regionale Bauverwaltung

Wir sind nicht Die Behörde.

Wir sind Ihr Dienstleister.

Im Auftrag der Gemeinden arbeiten wir – unabhängig von Architektur- und Ingenieurbüros – vollständig neutral nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit.

Die Regionale Bauverwaltung übernimmt Aufgaben, die klassischerweise einer internen Gemeindeverwaltung zukommen. Unsere Fachleute begleiten Baugesuchsverfahren, führen Baukontrollen durch und beraten Gemeinden und Bauherrschaften kompetent und umfassend — von der ersten Frage bis zum Abschluss.

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Zu Ihrer Gemeinde

Einfach und direkt

Hier finden Sie eine Übersichtskarte der Gemeinden, für die wir tätig sind. Wählen Sie Ihren Standort aus und gelangen Sie direkt zum Download-Bereich der Formulare.

Ihre Vorteile

Was Sie von uns

erwarten dürfen

  • Zeitnahe, verlässliche Antworten
  • Persönliche Begleitung auf Augenhöhe
  • Neutrale und unabhängige Fachberatung
  • Digitale Lösungen — auch für komplexe Verfahren

Häufige Fragen

Wir beantworten,

was viele beschäftigt

Baurechtliche Fragen können komplex sein. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Anliegen — klar, verständlich und ohne Fachjargon.

Wie läuft ein ordentliches Baugesuchsverfahren ab?

Wer bauen oder eine bestehende Nutzung ändern möchte, braucht vorher eine entsprechende Baubewilligung.

1. Vorabklärung & Gesuch

  • Bewilligungspflicht klären, Gesuch mit Unterlagen erstellen
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

2. Profilierung

  • Bauprojekt für Dritte sichtbar markieren.
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

3. Einreichung

  • Einreichung des Gesuchs 3-fach in Papierform bei der Gemeindekanzlei. Sowie digital über das Portal oder per E-Mail.
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

4. Eingangsregistrierung und Sichtung (materielle Prüfung?)

  • Die Unterlagen werden gesichtet, im System erfasst und der Regionalen Bauverwaltung zur weiteren Bearbeitung übergeben.
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

5. Formelle Prüfung

  • Eingangs- und Vollständigkeitskonrolle und baurechtliche Vorprüfung, allenfalls Weiterleitung an kantonale Verwaltung und weitere Fachstellen
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

6. Publikation

  • Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und allenfalls im kantonalen Amtsblatt
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung / zum Teil durch Gemeindekanzlei

7. Öffentliche Auflage (30 Tage)

  • Einsicht durch Dritte. Allfällige Einwendungen
  • Zuständigkeit: Gemeindeverwaltung

8. Einwendungsverfahren

  • Allenfalls Ablauf siehe Frage „Wie läuft ein Einwendungsverfahren ab?“.

9. Gesuchsprüfung / Entwurf Entscheid

  • Rechtliche Abhandlung sämtlicher Belange (z.B. Brandschutz, Energienachweise …). Allenfalls Rücksprache mit Gemeindekanzlei/Gemeinderat
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

10. Gemeinderatbeschluss

  • Beschluss des gemeinderätlichen Entscheids, anschliessend Verarbeitung und Versand
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

 

Wie läuft ein vereinfachtes Baugesuchsverfahren ab?

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dazu zählen beispielsweise kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone.

Im Unterschied zum ordentlichen Baugesuchsverfahren muss das Gesuch nicht 30 Tage öffentlich aufgelegt werden. Stattdessen muss dem Baugesuch eine Liste mit der Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer der Nachbarparzellen beigelegt werden, mit welcher diese bestätigen, mit dem Bauvorhaben und der Durchführung im vereinfachten Verfahren ohne Profilierung einverstanden zu sein.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z. B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).

Ansonsten ist der Prozess – mit Ausnahme der öffentlichen Auflage – deckungsgleich mit demjenigen des ordentlichen Baugesuchsverfahrens.

Welche Voraussetzungen müssen für ein vereinfachtes Baugesuch erfüllt sein?

Gemäss § 61 des Baugesetzes kann der Gemeinderat Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, sofern sie dem Bauvorhaben nicht bereits im Voraus schriftlich zugestimmt haben.

Gemäss § 50 der Bauverordnung werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren namentlich folgende Vorhaben beurteilt:

  • Klein- und Anbauten innerhalb der Bauzonen
  • Aussenwärmedämmungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen diese ausserhalb der Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung erforderlich.

Als Kleinbaute gilt dabei ein Bauvorhaben mit einer Fläche von höchstens 40 m² und einer Gebäudehöhe von bis zu 3 m.

Seit 1971

Fachkompetenz,

auf die Sie sich verlassen können

Unser Team besteht aus Mitarbeitenden die breites Fachwissen aus der Praxis mitbringen. So waren sie selbst aktiv auf den Baustellen, in der Planung und Gemeindeverwaltungen tätig. Heute bündeln wir dieses Wissen in unseren aktuellen Tätigkeiten bei der Regionalen Bauverwaltung.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Bauvorhaben? Wir sind persönlich für Sie da — nehmen Sie direkt Kontakt auf.